Au-pair werden

Eine Welt voller Möglichkeiten

Als Au-pair erhalten junge Menschen die Möglichkeit, eine unvergessliche Auslandserfahrung mit einem kleinen Budget zu machen. Eine neue Sprache lernen, in eine neue und facettenreiche Kultur eintauchen, sich interkulturelle Kompetenzen aneignen, bereichernde Freundschaften schliessen, ein wertvoller Teil einer Gastfamilie werden, Unabhängigkeit erfahren sowie einen grossen Schritt in Richtung Erwachsenwerden machen – all das und noch viel mehr bietet die Tätigkeit als Au-pair. Wer also jung, weltoffen, kinderlieb und bereit ist, seine Komfortzone zu verlassen, eignet sich hierfür sehr gut.


Wenn auch Sie Interesse haben, Erfahrungen im Ausland als Au-pair zu sammeln, sind Sie hier goldrichtig. Wir erläutern Ihnen im Folgenden alles Wichtige, informieren Sie über die Anforderungen und stehen Ihnen bei weiteren Fragen auch gerne persönlich zur Verfügung.


Bei Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung unter info@perfectway.ch oder über unser Kontaktformular

Anforderungsprofil
Au Pair

Potenzielle Au Pair Kandidaten sollten folgendes mitbringen:


  • zwischen 18 und 30 Jahre alt (Kandidatinen mit EU Bürgerschaft), zwischen 18 und 25 Jahre alt (Kandidaten ohne EU Pass und Bürgerschaft)
  • Gute Deutsch- oder Englischkenntnisse, um die Kommunikatoin mit der Gastfamilie zu gewährleisten
  • Freude an Kindern und Kinderbetreuung
  • Bereitschaft auch leichte Hausarbeiten zu erledigen
  • Der/Die Kandiat/in sollte sowohl grosses Interesse an den Sprachen Deutsch oder Französisch haben als auch die Schweizer Kultur kennen lernen zu wollen
  • Gewillt sein, sich in einer Familie zu integrieren und diese zu unterstützen
  • Von Vorteil: Offenheit, Freundlichkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Lernwilligkeit und die Neugierde neues kennenzulernen
  • die Fähigkeit einfach und gesunde Gericht kochen zu können
  • Fähigkeit Schwimmen zu können
  • Ein gepflegtes Auftreten
  • Abgeschlossene Ausbildung von Vorteil
  • Führerschein der Kat. B von Vorteil

Wichtige Informationen

NAV & Gesetze

Das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Au-pair wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags geregelt. Dieser Vertrag basiert auf diversen rechtlichen Grundlagen, den AIG- (Ziff. 4.4.10) und VFP-Weisungen (Ziff. 4.7.3), den kantonalen Merkblättern sowie den kantonalen Normalarbeitsverträgen (NAV).


Au-pair-Merkblätter Kantone:


Kanton Zürich

Kanton Schwyz

Kanton Baselstadt

Kanton Baselland

Kanton Zug

Kanton  Aargau - EU-/EFTA-Staaten
Kanton Aargau - Drittstaaten

Kanton Appenzell Ausserrhoden - EU/EFTA

Kanton Appenzell Ausserrhoden - Drittstaaten

Kanton Glarus 

Kanton Graubünden - EU/EFTA

Kanton Graubünden - Drittstaaten

Kanton Jura

Kanton Luzern

Kanton Nidwalden

Kanton Obwalden

Kanton St. Gallen

Kanton Thurgau

Kanton Uri - EU/EFTA

Kanton Uri - Drittstaaten


NAV Kantone:


Kanton Aargau

Kanton Bern

Kanton Basel Land

Kanton Basel Stadt

Kanton Genf

Kanton Luzern

Kanton St. Gallen

Kanton Schaffhausen

Kanton Solothurn

Kanton Schwyz

Kanton Vaud

Kanton Zug

Kanton Zürich

* Aus Gründen der Übersichtlichkeit hier nicht aufgelistete Kantone bieten Interessierten ebenfalls NAV an.

Lohn

Der Lohn eines Au-pairs richtet sich nach den Richtlinien des jeweiligen Kantons und liegt in der Schweiz zwischen CHF 500 und 800 netto monatlich. Die Gastfamilie bezahlt mindestens die Reisekosten in die Schweiz für das Au-pair. Je nach Kanton ist auch die Rückreise von der Gastfamilie zu übernehmen. Kost und Logis sind gesetzlich mit CHF 990 monatlich vorgegeben und gelten als Lohnbestandteil. Zudem muss dem Au-pair monatlich eine Essensentschädigung ausbezahlt werden, sollte die Gastfamilie ohne den Au-pair in den Ferien sein oder wenn sich das Au-pair nicht zu Hause verpflegt. In diesem Fall gelten die Ansätze der AHV. Des Weiteren hat das Au-pair Anspruch auf 20 Tage (4 Wochen), bis zum vollendeten 20. Lebensjahr auf 25 Tage (5 Wochen) bezahlte Ferien jährlich.

Arbeitsbewilligung

Wenn Sie als Familie ein Au-pair aufnehmen möchten, das keine Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt, ist eine Arbeitsbewilligung erforderlich.


Au-pairs aus EU-/EFTA-Staaten

Sofern Ihr Au-pair über einen EU-/EFTA-Pass verfügt, ist die Einholung einer Arbeitsbewilligung möglich. In sinngemässer Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Au-pair-Beschäftigung und gemäss ständiger Praxis in allen EU-Mitgliedstaaten kann ein Au-pair-Aufenthalt nur zeitlich befristet bewilligt werden (Ausweis L EU/EFTA; Aufenthalt von max. 24 Monaten). Mit Rücksicht auf ihren Sonderstatus kommen Au-pair-Beschäftigte in den Genuss der geografischen, jedoch nicht der beruflichen Mobilität, d.h. sie dürfen die Branche nicht frei wechseln.


Die Arbeitsbewilligung ist von Ihnen als Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzuholen.

EU-/EFTA-Staatsangehörige haben einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Au-pair-Beschäftigte.


Au-pairs aus Nicht- EU-/EFTA-Staaten

Falls Sie ein Au-pair aus einem Nicht-EU-/EFTA-Staat (sogenannte Drittstaaten) anstellen möchten, ist dies nur in Teilen der Schweiz möglich.


Die Au-pair-Bewilligung untersteht der Kontingentierung und ist somit zahlenmässig begrenzt. Gewisse Kantone erteilen keine Bewilligungen für Au-pairs aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten. Diese sind: Freiburg, Genf, Obwalden, Solothurn, Waadt, Zürich. In diesen Kantonen ist es ausschliesslich möglich, Au-pairs mit einer EU-/EFTA-Staatsbürgerschaft anzustellen. Alle anderen Kantone bewilligen grundsätzlich Au-pair-Gesuche für Personen aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten.


Für Au-pairs aus sogenannten Drittstaaten müssen Sie als Gastfamilie die Bewilligung über eine in der Schweiz anerkannte Vermittlungsagentur einholen. Zusätzlich sind die Voraussetzungen von Anstellungsverhältnis Art. 48 VZAE, der AIG-Weisungen (Ziff. 4.4.10) sowie der kantonalen NAV und Au-pair-Merkblätter zu erfüllen. Einen Anspruch auf Bewilligungserteilung, wie bei EU-/EFTA-Staatsbürgern, haben Au-pairs aus Drittstaaten nicht.

Rechte & Pflichten

Als Familie sind Sie Arbeitgeber und müssen den gesetzlichen Pflichten nachkommen.


Dazu gehören das Ausstellen der schriftlichen monatlichen Lohnabrechnung, die Anmeldung bei den Sozialversicherungsinstitutionen, die Quellensteuerdeklaration, der jährliche Lohnausweis sowie die jährlichen Abrechnungen der Sozial- und Quellensteuerabzüge.


Folgende Regeln gelten für Au-pairs aus EU-/EFTA- sowie aus Drittstaaten:


- Das Au-pair unterstützt die Gastfamilie bei der Kinderbetreuung und bei leichten Hausarbeiten. Anspruchsvolle Tätigkeiten, namentlich auch die Kindererziehung oder Fremdsprachen- und Nachhilfeunterricht von Kindern, sind ausgeschlossen.


- Die Gastfamilie integriert das Au-pair im täglichen Familienleben und behandelt es als Teil der Familie. Die Gastfamilie unterstützt das Au-pair, seine Allgemeinbildung durch eine vertiefte Kenntnis ihres Gastgeberlandes zu erweitern, bringt dem Au-pair die Sitten und Bräuche der Schweiz bei, gibt ihm genügend Zeit für den Besuch eines Sprachunterrichts und unterstützt es beim Erlernen der Sprache.


- Der Besuch des obligatorischen Sprachkurses für die am Aufenthaltsort gesprochene Landessprache in einer anerkannten Sprachschule muss durch die Gastfamilie organisiert werden und einen Umfang von mindestens 120 Stunden umfassen (Art. 48 VZAE). Die Kosten für den Sprachkurs gehen zu Lasten der Gastfamilie.


- Die wöchentliche maximale Arbeitszeit beträgt 30 Stunden, die tägliche Arbeitszeit darf 6 Stunden nicht überschreiten. Die Hälfte der Arbeitszeit (15 Stunden) ist das Au-pair von einem Elternteil zu betreuen. Anwesenheit im Rahmen von Home-Office gilt nicht als Betreuungszeit des Au-pairs.


- Familien, die ein Au-pair aus einem Drittstaat anstellen wollen, müssen die Bewilligung über eine anerkannte Agentur in der Schweiz einholen.


- Au-pairs aus Drittstaaten dürfen 18 - 25 Jahre alt sein, Au-pairs aus EU-/EFTA-Staaten 18 - 30 Jahre.

Au-pairs aus Drittstaaten dürfen maximal ein Jahr in der Schweiz als Au-pair arbeiten, Au-pairs aus EU-/EFTA-Staaten maximal zwei Jahre.


- Das Au-pair und die Gastfamilie dürfen nicht gleicher Nationalität sein, die gleiche Muttersprache haben und/oder verwandt sein.

In der Gastfamilie sollte entweder Deutsch, Französisch oder Italienisch als Umgangssprache gesprochen werden, abhängig vom Kanton, in dem die Gastfamilie lebt.


Aufgrund der «Stand-still»-Klausel aus dem FZA-Abkommen gelten für Au-pairs aus EU-/EFTA-Staaten folgende Abweichungen:

- Die Vermittlung muss nicht durch eine Vermittlungsorganisation durchgeführt werden.

- Das Alter des Au-pairs kann zwischen 17 und 30 Jahren sein.

Der Aufenthalt ist von 12 Monaten auf 24 Monate verlängerbar.


Als Arbeitgeber eines Au-pairs sind sie verpflichtet, es bei den zuständigen Sozialversicherungen anzumelden, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und eine obligatorische Unfallversicherung abzuschliessen. Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre «Hausdienstarbeit» der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen.



Sowie auf der Homepage des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO)


Des Weiteren sind Sie verpflichtet, eine Arbeitsbewilligung für das Au-pair einzuholen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter der Rubrik Arbeitsbewilligungen.


Gern übernehmen wir all diese Aufgaben für Sie und entlasten Sie als Arbeitgeber.

Weitere Informationen finden Sie in unserem FAQ.

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